Es gibt verschiedenste Varianten der Todesfallleistung, also der Leistung, die im Todesfall von der Versicherung bezahlt wird.
In allen Varianten besteht das Risiko für die Versicherung zu einem Zeitpunkt aus der Differenz der Todesfallleistung und dem angesparten Kapital. Letzteres ist ohnehin Eigentum des Versicherungsnehmers, weswegen nur der darüber hinausgehende Teil der Todesfallleistung im Todesfall von der Versicherung selbst geleistet werden muss.
Zu jedem Zeitpunkt wird der Betrag, der gerade dieser Differenz entspricht, mit der Sterbewahrscheinlichkeit der versicherten Person multipliziert um die tatsächlichen Risikokosten zu erhalten. Die Summe dieser Kosten über die bisherige Vertragslaufzeit ergibt die von der Rückerstattung abzuziehenden Kosten für Todesfallschutz.
Die Versicherungen selbst ziehen in ihren Berechnungen der Rückerstattung meist die Risikobeiträge statt nur der tatsächlichen Risikokosten ab. Die Risikobeiträge enthalten neben den tatsächlichen Risikokosten noch Sicherheitszuschläge und weitere Kostenanteile. Diese Differenz zwischen tatsächlichen Risikokosten und Risikobeitrag stellt für die Versicherung aber kein Risiko dar und kann daher unseres Erachtens auch nicht als zur Deckung des Risikos "verbraucht" in Abzug gebracht werden.
Ein einfaches Beispiel verdeutlicht den Sachverhalt:
Wenn eine Versicherung 1.000 Versicherungsnehmer hat, jeder bezahlt 50 € Risikobeitrag für die Todesfallversicherung im Jahr und die durchschnittlichen tatsächlichen Risikokosten betragen 35 € pro Versicherungsnehmer und Jahr. Dann leistet die Versicherung in einem durchschnittlichen Jahr 1.000 * 35 € = 35.000 €. Die Beiträge dafür haben aber 1.000 * 50 € = 50.000 € betragen. Es verbleiben also 15.000 € bei der Versicherung.
Der Grundsatz der Rückabwicklung ist, dass die Versicherung so gestellt wird, als hätte es den Vertrag nie gegeben. Werden nun alle 1.000 Verträge rückabgewickelt, dürfte nichts bei der Versicherung übrig bleiben. Das ist aber nur dann der Fall, wenn pro Vertrag nur die 35 € tatsächliche Risikokosten und nicht die 50 € Risikobeitrag abgezogen werden. Sonst verbleiben bei der Versicherung nach Rückabwicklung aller Verträge noch 15.000 €.
Interessant ist, dass bei Rückabwicklung im Falle einer bereits ausgezahlten Todesfallleistung diese Zahlung unseres Erachtens nicht in Abzug gebracht werden muss. Im obigen Beispiel müssten sonst nämlich die 35.000 € von den Rückerstattungen abgezogen werden und blieben damit bei der Versicherung. Diese wäre dann aber gerade wieder nicht so gestellt als hätte es die Verträge nie gegeben.