Im Urteil IV ZR 512/14, Absatz 27, stellt der BGH fest:
"Ebensowenig wäre es ausreichend gewesen, wenn d. VN, wie er mit der Revision geltend macht, auf die ausweislich der Geschäftsberichte des Versicherers erzielte Nettoverzinsung Bezug genommen hätte."
Dennoch war es jahrelang geduldet, den Nutzungsersatz auf Verwaltungskosten in Höhe der Nettoverzinsung zu berechnen, den Nutzungsersatz also als gute Näherung für die Gewinnerzielung des Versicherungsunternehmens auf den Verwaltungskostenanteil der Prämien zu verwenden.
Nun hat das OLG Köln in einer Verfügung zu einem von uns erstellten Privatgutachten, in dem wir die Verwaltungskosten mit der Nettoverzinsung verzinst haben, festgestellt:
"Der Verwaltungskostenteil kann zwar grundsätzlich zur Berechnung von Nutzungszinsen herangezogen werden, soweit der Versicherer auf diese Weise den Einsatz sonstiger Finanzmittel erspart hat, die er zur Ziehung von Nutzungen verwenden konnte (BGH, VersR 2018, 1367).
Jedenfalls ist aber deren Höhe nicht schlüssig, weil insoweit nicht - wie im Privatgutachten geschehen - auf die Nettoverzinsung der Kapitalanlagen des Versicherers abgestellt werden kann (BGH, Urt. v. 24. Februar 2016, IV ZR 512/14 -, juris-Rz. 27 a.E.)."
Daraufhin haben wir aus den Geschäftsberichten eine "interne Rendite" (nicht zu verwechseln mit der "Eigenkapitalrendite"!) des Versicherungsunternehmens für die einzelnen Jahre ermittelt und damit die Nutzungszinsen auf den Verwaltungskostenanteil berechnet.
Diese interne Rendite entspricht der Rendite, die das Versicherungsunternehmen auf den Teil des nicht für Kunden verwalteten Kapitals erzielen konnte.
Auf Wunsch wenden wir für Sie gerne diese interne Rendite an.