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Auch in stürmischen Zeiten auf sicherem Kurs

Widerspruch und Forderung bei Rückabwicklung von Rürup-Renten-Verträgen

BGH IV ZR 40/22, 11.10.2023 sagt, dass zur ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung auch der Hinweis auf die herauszugebenden gezogenen Nutzungen gehört. Das fehlt wohl oft. Weiterhin sei im Rahmen der Rückabwicklung "der Rückkaufswert nach dem ungezillmerten Deckungskapital ohne Verrechnung der Abschluss- und Vertriebskosten zu bestimmen."
BGH IV ZR 306/22, 24.01.2024 bestätigt das nochmals und enthält in Abs. 26 weiterhin die Passagen "zutreffend ..., dass die Klägerin keinen Anspruch auf Auskunft zu den Verwaltungs- und Risikokosten sowie den investierten Beiträgen ... hat, da diese Angaben für eine Rückabwicklung ohne Bedeutung sind" und "Ein Auskunftsinteresse hinsichtlich der Abschluss- und Vertriebskosten besteht ebenfalls nicht, da diese Bezifferung eines Zahlungsanspruchs der Klägerin nicht erforderlich sind.".

Nun, der weitere Rückabwicklungsgrund der fehlenden Angabe über die herauszugebenden Nutzungen ist Anwaltssache.
Für meinen Bereich der Berechnung der Forderung bei Rückabwicklung ergibt sich jedoch die Frage, ob aus den Urteilen, insbesondere dem aus 2024, folgt, dass bei diesen Rürup-Verträgen erstens entgegen der sonstigen Praxis Nutzungsersatz auch auf Abschlusskosten gefordert werden kann und darüber hinaus die Risikokosten nicht abzuziehen, sondern ebenfalls samt Nutzungsersatz rückforderbar sind. Ist die Kenntnis von deren Höhe nicht erforderlich, können sie schließlich weder abgezogen noch aus der Nutzungsberechnung ausgeklammert werden.